Allgemeine Geschäftsbedingungen der WGS GmbH


1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle von Kaufleuten und Nichtkaufleuten mit uns abgeschlossenen Verträge. Sie gelten ausschließlich. Andere als die von uns verwendeten Geschäftsbedingungen werden von uns grundsätzlich nicht anerkannt. Bei eventuell vorliegenden sich widersprechenden Geschäftsbedingungen finden dennoch die hier nachstehend aufgeführten allgemeinen Bedingungen Anwendung. Durch die Auftragserteilung werden diese ausdrücklich anerkannt, spätestens jedoch durch die Annahme der Lieferung.

1.2 Andere als die von uns verwendeten Geschäftsbedingungen sind nur dann anwendbar, wenn diese ausdrücklich von der Geschäftsführung schriftlich bestätigt werden. Diese gelten jedoch im Falle einer solchen Bestätigung jeweils nur für den konkreten Geschäftsabschluß, ohne daß eine Wirkung für die Zukunft entfaltet wird. Auch bei einer häufigen Anwendung ändert sich daran nichts. Andere als die zur Geschäftsführung befugten Personen sind nicht berechtigt, von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen zu treffen oder anzuerkennen.

2. Vertragsabschluß

2.1 Der Vertrag kommt nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Die von uns erstellten Angebote haben bis dahin keinen rechtsverbindlichen Charakter.

2.2 Der Auftraggeber hält sich an sein Angebot vier Wochen lang gebunden. Falls innerhalb dieser vier Wochen ein uns erteilter schriftlicher Auftrag weder bestätigt noch abgelehnt wird, gilt er als angenommen.

2.3 Abreden, die abweichend von unserer schriftlichen Auftragsbestätigung getroffen werden, sind nur in Schriftform gültig. Dieses Schriftformerfordernis kann nicht durch mündliche Vereinbarung geändert werden.

3. Lieferzeit

3.1 Die von uns angegebenen Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie werden als >fix< bezeichnet.

3.2 Wird durch nicht von uns zu vertretende Umstände die Lieferung behindert, verzögert oder unmöglich, so können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder eine dem geordneten Produkt gleichwertige Ware liefern oder die Lieferfrist angemessen verlängern.

3.3 Verzug tritt in jedem Fall erst dann ein, wenn die Zuspätlieferung durch uns zu vertreten ist und uns schriftlich vom Auftraggeber eine angemessene Nachlieferungsfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt worden ist. Sollte auch diese Nachlieferungsfrist nicht eingehalten werden, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche werden begrenzt auf 5% des Wertes der betroffenen Lieferung, es sei denn, daß der Schaden von uns grob schuldhaft herbeigeführt worden ist. Hierbei beschränkt sich dann allerdings unsere Haftung auf den bei Vertragsabschluß voraussehbaren Schaden.

4. Gefahrenübergang

4.1 Die Ware reist stets auf Gefahr des Auftraggebers, auch wenn wir die Transportkosten oder die Lieferung durch eigenes Personal übernehmen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald er oder der Spediteur/Frachtführer die Ware bei uns übernimmt. In jedem Fall geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware - auch zum Zweck des Transportes durch unsere Leute - unser Lager an den Bestimmungsort verläßt.

5. Versandkosten
5.1 Übersteigt der Nettowarenwert pro Auslieferung 500,- Euro so erfolgt die Lieferung frachtfrei an den Bestimmungsort ohne Berechnung der Verpackung. Wünscht der Auftraggeber die Lieferung per Expreß, Luftfracht, oder sonst beschleunigt vorgenommen, so gehen die gesamten Kosten grundsätzlich zu seinen Lasten.

5.2 Bei einem Warenwert von weniger als 500,- Euro werden die Versand- und Verpackungskosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

5.3 Wenn der Auftraggeber schriftlich keine Bestimmung trifft, so bleibt uns die Wahl des Transportmittels und -weges nach freiem Ermessen überlassen.

5.4 Die Übernahme der Ware durch Bahn oder Spedition bestätigt die ordnungsgemäße Verladung und Verpackung. Mängel sind insoweit in jedem Falle vom Käufer zu beweisen.

5.5 Die Verpackungen werden von uns nicht zurückgenommen.

6. Versicherungen
6.1 Versicherungen werden von uns nur dann abgeschlossen, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich wünscht. Die Kosten gehen zu seinen Lasten.

7. Preise
7.1 Es gelten grundsätzlich die Euro Preise unserer am Versandtag gültigen Preisliste. Eine schriftliche anderweitige Bestätigung ist nur dann wirksam, wenn sie den Zusatz >fix< trägt.

7.2 Zu den angegebenen Preisen wird die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet.

8. Zahlungsbedingungen

8.1 Die Rechnungen sind zur Zahlung sofort fällig. Die in unseren Rechnungen enthaltenen datumsmäßig angegebenen Zahlungsfristen sind unbedingt einzuhalten. Fälligkeitszinsen bis zu diesem Zeitpunkt werden nicht verlangt.

Innerhalb von 7 Tagen kann ein Skontoabzug in Höhe von 2 % vorgenommen werden. 21 Tage netto.

8.2 Sollte Zahlungsverzug eintreten, so ist der Auftraggeber verpflichtet, für die Zwischenzeit die handelsüblichen Bankzinsen, mindestens 2% über dem Bundesbankdiskontsatz und Provision für ungedeckte Kredite zu erstatten. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

8.3 Zur Aufrechnung oder zu Abzügen ist der Auftraggeber nicht berechtigt, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ist von uns schriftlich anerkannt und rechtskräftig festgestellt worden.

9. Untersuchungs- und Rügepflicht
9.1 Bereits vor der Annahme der Ware und diesbezüglicher Quittungen hat der Empfänger die Lieferung sorgfältig auf Vollständigkeit, Beschädigungen, Fehlmengen und Mängel zu untersuchen. Diesbezügliche Rügen hat der Empfänger sofort zu beanstanden, auf dem Empfangsschein vollständig zu vermerken und sich vom Ablieferer bestätigen zu lassen. Der Empfänger ist verpflichtet, uns sofort zu unterrichten und uns eine Durchschrift des vom Besteller und Ablieferer gefertigten Protokolls zu übersenden.

9.2 Beanstandungen gemäß Ziffer 9.1, insbesondere bezüglich Menge, Gewicht und Qualität, müssen zusätzlich noch schriftlich uns gegenüber unverzüglich gerügt werden. Gleiches gilt für die Rüge eines trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbaren Mangels. Beweispflichtig für den Zeitpunkt der Entdeckung und dafür, daß der Mangel bei Untersuchung nicht erkennbar war, ist der Käufer. Die Rüge hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen.

9.3 Die Geltendmachung von Mängeln, die nicht binnen 6 Monaten seit dem Gefahrenübergang auf den Auftraggeber uns angezeigt wurde, ist ausgeschlossen.

10. Produkthaftung

10.1 Die von uns verkauften und sonst wie durch Rechtsgeschäft überlassenen Produkte dürfen nur zu dem vom Hersteller schriftlich angegebenen Zweck verwendet werden. Dabei sind in jedem Fall die Anwendungsvorschriften aufs genaueste zu beachten. Sollte eine Gebrauchsanleitung nicht vorhanden sein, so sind unsere Produkte nur zu den allgemeinen bestimmungsmäßigen Zwecken zu verwenden.

10.2 Eine Haftung für Schäden aus anderweitiger oder andersartiger Benutzung der von uns gelieferten Produkte oder infolge mangelhafter Beachtung oder Nichtbeachtung der Anwendungsvorschriften wird von uns nicht übernommen. Der Besteller hat zu beweisen, daß er diesbezüglich sorgfältig gehandelt hat.

10.3 Der Auftraggeber weiß, daß wir nicht Produzenten der Produkte sind. Er wird Produkthaftungsansprüche nur beim Produzenten geltend machen.

11. Gewährleistung
Die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen finden mit folgender Maßgabe Anwendung.

11.1 Die berechtigte und rechtzeitige Beanstandung muß vom Besteller bewiesen werden.

11.2 Bevor der Besteller das Recht auf Wandlung oder Minderung geltend machen kann, bleibt uns vorbehalten, die Mängel zunächst auszubessern oder die Ware bzw. die Waren gegen eine beanstandungsfreie Ersatzlieferung umzutauschen. Rechtzeitig beanstandete Fehlmengen werden unverzüglich im Rahmen unserer Liefermöglichkeiten nachgeliefert.

11.3 Für die Mängelbeseitigung ist uns angemessene Zeit zu gewähren. Der Besteller hat uns den Zugang zu der Sache zu ermöglichen. Erst wenn auch die zweite Nachbesserung oder auch die zweite Ersatzlieferung nicht zu einem mangelfreien Zustand der Ware führt, kann der Auftraggeber schriftlich die Wandlung oder Minderung geltend machen.

11.4 Die Gewährleistung besteht nicht, wenn - die vorgesehenen Fristen und Formen nicht eingehalten werden, - der Besteller, der nicht Händler ist, den Liefergegenstand weiterveräußert, - eine von uns nicht bevollmächtigte Person Reparaturen, Veränderungen oder - es sich um eine natürliche Abnützung der Ware handelt, - der Mangel aufgrund nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und dergleichen hervorgerufen wurde. - wir den Umstand nicht zu vertreten haben.

11.5 Eine Zusicherung von Eigenschaften ist nur dann verbindlich, wenn von unserer Seite insoweit eine schriftliche Bestätigung vorliegt. Ansprüche aus Verzugsschaden und Schadenersatz wegen Schlechterfüllung des Vertrages sind ausgeschlossen, soweit uns grob fahrlässiges Verhalten nicht nachgewiesen werden kann.

12. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers
12.1 Der Auftraggeber kann nach Berücksichtigung nach Ziffer 11.6 Schadenersatzansprüche nur geltend machen, wenn er nachweist, dass unsererseits grob fahrlässig gehandelt wurde.

12.2 Die Haftung ist in jedem Fall auf dem bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt.

13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus unseren bisherigen Lieferungen, einschließlich Ansprüchen auf Schadenersatz, unser Eigentum.

13.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die Begleichung künftiger Forderungen und entfällt nicht dadurch, daß der Kaufpreis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Lieferungen voll bezahlt wird. Wenn die Forderung in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen wird, gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung und nicht eingelöste Wechsel und Schecks, falls diese im Kontokorrent versehentlich als Zahlung berücksichtigt wurden.

13.3 Bei ernsthaften Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers, bei dessen Zahlungsverzug sowie bei Antrag auf Eröffnung des Konkurses oder Vergleichverfahrens über sein Vermögen, verliert der Besteller automatisch jedes Besitzrecht an den Liefergegenständen. Die Ware kann von uns jederzeitohne Nachfristsetzung - bei einmaligem Zahlungsverzug nach Fristsetzung - und ohne Rücktrittserklärung von dem Besteller oder Dritten zurückverlangt werden, soweit es zur Deckung unserer Forderung erforderlich erscheint. Wir dürfen zu diesem Zweck die Räume betreten, in denen die Ware eingelagert ist und die Ware in Besitz nehmen.

Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs, sowie eine eventuelle Pfändung durch uns bedeutet grundsätzlich nicht die Rücknahme der Liefergegenstände oder den Rücktritt vom Vertrag. Dazu bedarf es einer besonderen Erklärung unsererseits.

Wir dürfen einen Sachverständigen mit der Schätzung des Wertes der Liefergegenstände im Zeitpunkt des Eingangs derselben beauftragen.

Die dadurch entstehenden Kosten (insbesondere die des Rücktransports und des Sachverständigen) trägt in vollem Umfang der Besteller.

Der Besteller verzichtet auf den Einwand, die Liefergegenstände dienten der Aufrechterhaltung des Betriebes oder Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit.

13.4 Wir dürfen zugeholte Liefergegenstände sowie andere uns übergebene Sicherheiten unter Befreiung von den Vorschriften über den Pfandverkauf zwei Wochen nach schriftlicher Androhung öffentlich versteigern lassen.

13.5 Der Auftraggeber darf eine Veräußerung der Vorbehaltware oder sonstige Verfügung nur mit unserer Zustimmung vornehmen.

Unsere Zustimmung wird hiermit insoweit erteilt, als der Auftraggeber die Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen, üblichen Geschäftsverkehrs veräußert und keine anderen Verfügungen, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung, vornimmt.

13.6 Erwirbt der Besteller Ansprüche durch eine Verfügung, zum Beispiel den Verkauf, über die Vorbehaltsware oder aus ihr entstandenen neuen Gegenständen, so tritt er schon jetzt diese in Höhe unserer Forderungen im Voraus an uns ab. Erfolgt zum Beispiel die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis, so gilt die Abtretung bezüglich des Teils der Gesamtpreisforderung, der dem Wert der mitverkauften Vorbehaltsware entspricht.

13.7 Soweit unsere Forderungen fällig sind, sind die eingezogenen Beträge in Höhe unserer Ansprüche sofort an uns abzuführen. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen die eingezogenen Beträge uns zu und er hat diese auf einem Sonderkonto für uns zu verwahren. Auf unser Verlangen muß der Besteller die Abtretung seinen Kunden bekannt geben und die uns zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte und Unterlagen geben.

13.8 Werden die von uns gelieferten und unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände in andere Sachen eingebaut oder in irgendeiner Form verarbeitet, vermischt oder sonstwie verbunden, so besteht schon im Voraus Einigkeit darüber, daß uns das Miteigentum an der neu geschaffenen Ware entsprechend dem Wert der beteiligten Vorbehaltsware zusteht. Die neu geschaffenen Gegenstände gelten ebenfalls als Vorbehaltsware. Insoweit finden die vorgenannten Vorschriften Anwendung.

13.9 Ansprüche oder Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware oder die an uns abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen. Den Maßnahmen Dritter hat der Auftraggeber unverzüglich zu widersprechen und die geeigneten gerichtlichen Schritte dagegen einzuleiten.

13.10 Mit vollständiger Erfüllung unserer gesamten Forderung, einschließlich Befreiung aus Wechselhaftung und Schadenersatzansprüchen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber, geht die Vorbehaltsware in das Eigentum des Auftraggebers über.

13.11 Ab Zahlungseinstellung oder bei Beantragung des Konkurs- und Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers ist dieser nicht mehr zur Veräußerung der Vorbehaltsware befugt und hat diese unverzüglich gesondert zu lagern bzw. zu kennzeichnen. Hieraus müssen unsere Eigentumsrechte eindeutig hervorgehen.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
14.1 Erfüllungsort für Leistungen beider Vertragsteile ist 82152 Krailling bzw. der Sitz der jeweils beauftragten Niederlassung. Ist der Vertragspartner Vollkaufmann oder juristische Person im Sinne von § 381 ZPO, wird als beiderseitiger Gerichtsstand für alle zwischen den Vertragspartnern bestehenden Rechtsverhältnissen München vereinbart. Wir können auch das für den Sitz des Auftraggebers zuständige Gericht anrufen.

15. Sonstiges
15.1 Das Vertragsverhältnis wird nach deutschem Recht beurteilt. Hat der Besteller seinen Sitz in einem Staat, in welchem die bei einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland erwirkten Titel nicht oder nur nach einem weiteren Verfahren anerkannt werden, so können wir nach unserer Wahl den Auftraggeber auch an seinem Sitz verklagen oder eine schiedsrichterliche Entscheidung verlangen. Im letzteren Fall verpflichtet sich der Besteller zur notwendigen Mitwirkung.

15.2 Die Ausfuhr unserer Liefergegenstände ist nur mit unsererZustimmung zulässig. Für das Ausland bestimmte Waren dürfen nicht im Inland verwendet werden.

15.3 Unterläßt der Auftraggeber die Gegenzeichnung unserer Auftragsbestätigung, so beeinflußt dies den Vertragsabschluß nicht, es sei denn, daß unsere Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes vorsieht.

15.4 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine solche, die von den Parteien bei Vertragsabschluß im Sinne dieser Lieferbedingungen vereinbart worden wäre. Das gleiche gilt bei Lücken der Lieferbedingungen.

16. Hinweis für Abmahnungsversuche
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